Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 44a

§ 44a – Behördliche Aufbewahrungspflichten

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden zehn Jahre alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder normal normal wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, normal normal normal arabic einschließlich der Gründe hierfür, ergibt.

Kurz erklärt

  • Behörden müssen Unterlagen über Besitzverhältnisse und Verkaufswege 30 Jahre lang aufbewahren.
  • Diese Unterlagen umfassen auch Aufzeichnungen zu Verbringungen.
  • Für waffenrechtliche Erlaubnisse, die wegen fehlender Zuverlässigkeit versagt wurden, müssen Dokumente 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Dies gilt auch für Unterlagen über fehlende persönliche Eignung.
  • Die Gründe für die Versagung müssen ebenfalls dokumentiert und aufbewahrt werden.